131 Die Privatklägerschaft hat es zudem unterlassen, vorgängig irgendwelche Bemühungen zu treffen, um eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen. Aus der Dispensation der Privatklägerin an der Hauptverhandlung kann zudem geschlossen werden, dass es nicht notwendig wäre, der gesamten Verhandlung beizuwohnen, um die Zivilforderung zu begründen. Das Gericht erachtet unter Würdigung sämtlicher Umstände einen Aufwand von zehn Stunden als angebracht.»