__ für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 47 Stunden geltend machte. Weiter befindet sich eine detaillierte Stundenabrechnung in den Akten (pag. 18 297 f.). Das WSG hat das amtliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ auf 10 Stunden festgesetzt. Diese doch eher drastische Kürzung begründete das WSG relativ kurz (pag. 18 550 f.): «Das vorliegende Verfahren ist vom Gesamtvolumen der Akten betrachtet gross. Dennoch erachtet das Wirtschaftsstrafgericht den geltend gemachten Aufwand als zu hoch. Die Akten, welche die Privatklägerin betreffen, halten sich in überschaubarem Rahmen.