VII. Beschwerde gegen die Honorarfestsetzung von Rechtsanwalt D.________ In seiner vorsorglichen Beschwerde vom 13. Dezember 2017 beantragte Rechtsanwalt D.________, das Urteil vom 5. Dezember 2016 sei für die Entschädigung der amtlichen Vertretung der Privatklägerin aufzuheben und die Entschädigung der amtlichen Vertretung sei entsprechend der eingereichten Honorarnote vom 30. November 2016 festzulegen (pag. 18 280 ff.). Der beigelegten Kostennote ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 47 Stunden geltend machte.