Es ist demnach unerheblich, dass es sich bei den durch die Beschuldigte bezahlten CHF 2‘500.00 nach Auffassung der Kammer um Zinszahlungen handelte, welche die Höhe des Schadens nicht tangieren (vgl. Ziff. IV.9.2.30 hiervor). Die Beschuldigte wurde auch oberinstanzlich des Betruges zum Nachteil der Privatklägerin schuldig erklärt. Damit liegt die widerrechtliche Schädigung auf der Hand. Die Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zu verurteilen, C.________ CHF 47‘500.00 zuzüglich Zins zu 5% vom 25. Februar 2009 bis zum 9. August 2010 zu bezahlen.