Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwalt D.________ für die Privatklägerin die Verurteilung der Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 47‘500.00 nebst Zins zu 5% vom 25. Februar 2009 bis zum 9. August 2010. Die Ausführungen des WSG zur Zivilklage sind korrekt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, zumal sich die Privatklägerin mit Schadenersatz von CHF 47‘500.00 zufrieden gegeben hat. Es ist demnach unerheblich, dass es sich bei den durch die Beschuldigte bezahlten CHF 2‘500.00 nach Auffassung der Kammer um Zinszahlungen handelte, welche die Höhe des Schadens nicht tangieren (vgl. Ziff.