C.________ gewährte der Beschuldigten am 24. Februar 2009 ein Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.00, von welchem sie aufgrund der deliktischen Tätigkeit der Beschuldigten bloss im Umfang von CHF 2'500.00 zurückerhielt. Der Schaden beläuft sich somit auf CHF 47'500.00. Hinzu kommen die Darlehenszinsen von 5% seit dem Tag, nachdem das Darlehen gewährt wurde, also dem 25. Februar 2009. Für den Zinsenlauf ist jedoch beachtlich, dass über A.________ am 9. August 2010 der Konkurs eröffnet wurde und der Zinsenlauf somit gestützt auf Art. 209 SchKG unterbrochen ist.