VI. Zivilpunkt Für die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zur Zivilforderung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Motiv des WSG verwiesen (pag. 18 548 f.). Zum konkreten Fall hielt das WSG Folgendes fest (pag. 18 549 f.): «Frau C.________ hat den Vertrag mit der AZ.________, der heutigen X.________ abgeschlossen, und nicht mit der Beschuldigten selbst, kann als gegen diese aus Vertrag keine Forderung geltend machen. Rechtsanwalt D.________ begründete die Forderung denn auch gestützt auf Art. 41 OR.