Dementsprechend ist eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten bzw. 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem Gesamtverschulden der Beschuldigten angemessen, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 ausgefällt wird. Die Beschuldigte befand sich vom 25. November 2008 bis am 22. Dezember 2008 sowie vom 21. Oktober 2009 bis am 11. Oktober 2010 (insgesamt 384 Tage) in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft. Zudem bestand seit dem 11. Oktober 2010 eine Schriftensperre. Diese freiheitsbeschränkenden Massnahmen werden in Anwendung von Art.