21. Definitives Strafmass / Vollzugsart / Anrechnung Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und Schriftensperre In Würdigung aller erwähnten Strafzumessungsfaktoren beurteilt die Kammer das Verschulden der Beschuldigten als erheblich. Dementsprechend ist eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten bzw. 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe dem Gesamtverschulden der Beschuldigten angemessen, wobei diese Strafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 ausgefällt wird.