20. Asperation mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2009 – Bildung der Zusatzstrafe Das WSG führte zur Bildung der Zusatzstrafe Folgendes aus (pag. 18 547 f.): «Um eine Gesamtstrafe bilden zu können, sind noch die Taten zu bewerten, welche das Obergericht im Rahmen des Verfahrens I rechtskräftig beurteilt hatte. Dabei haben hat das zweite Gericht nicht einfach die Strafzumessung des Ersturteils zu übernehmen, sondern es hat sich eigene Gedanken zur nötigen Asperation zu machen. Schliesslich ist die Beschuldigte so zu bestrafen, wie wenn alle Delikte gleichzeitig zur Beurteilung angestanden hätten.