Die Voraussetzungen nach Art. 48 lit. e aStGB sind also nicht erfüllt. Die Gewährung einer Strafmilderung gestützt auf Art. 47 aStGB für eine neunjährige, deliktsfreie Zeitdauer nach jahrelanger Delinquenz ist nicht angezeigt, zumal selbst Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich keine Strafminderung rechtfertigt (vgl. BGE 136 IV 1).