Die lange Verfahrensdauer wurde bereits mit der Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt und führt nicht zu einer weiteren Reduktion unter dem Titel von Art. 47 aStGB. Auch das Wohlverhalten der Beschuldigten ist insoweit unbeachtlich. Bei oberinstanzlicher Urteilsfällung ist die letzte Tat der Beschuldigten vor neuen Jahren begangen worden, womit zwei Drittel der Verjährungsfrist noch nicht verstrichen sind. Hinsichtlich der vorherigen Sachverhalte gilt es festzuhalten, dass sich die Beschuldigte nicht im Sinne von Art. 48 lit. e aStGB wohlverhalten hat. Die Voraussetzungen nach Art.