Die Kammer erachtet für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in beiden Verfahren eine Strafreduktion im Umfang von insgesamt 18 Monaten als angemessen. Nicht gefolgt werden kann dem WSG, soweit es die zum Teil sehr lange Zeit, welche seit den Tatbegehungen verstrichen ist, unter dem Titel von Art. 47 aStGB mit 10% strafmildernd berücksichtigte (vgl. dazu die Ausführungen auf pag. 18 547). Die lange Verfahrensdauer wurde bereits mit der Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt und führt nicht zu einer weiteren Reduktion unter dem Titel von Art.