Das Verfahren III wurde bis zur Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft 2010 zügig vorangeführt, seither jedoch nicht mehr. Insbesondere stand das Verfahren zwischen der Erstellung des Revisionsberichts im Jahr 2012 und den Befragungen im Jahr 2015 still. Das Verfahren II wurde im Jahr 2010 bis ins Jahr 2017 sistiert, was rückblickend nicht notwendig gewesen wäre und zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führte. Die Kammer erachtet für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in beiden Verfahren eine Strafreduktion im Umfang von insgesamt 18 Monaten als angemessen.