128 gesprochen werden müsste, wenn das Verfahren innert angemessener Frist durchgeführt worden wäre (vgl. dazu BGE 117 IV 124 E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 7.7). Wie das WSG zutreffend ausführte, wurde das Beschleunigungsgebot vorliegend verletzt (pag. 18 547). Das Verfahren III wurde bis zur Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft 2010 zügig vorangeführt, seither jedoch nicht mehr.