Auch die Kammer kann bei der Beschuldigten zudem keine echte Reue hinsichtlich der Geschädigten ausmachen. Zwar tut der Beschuldigte leid, was geschehen ist, jedoch wohl eher mit Blick auf ihr eigenes Schicksal. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie sich bis heute bei keinem der Geschädigten entschuldigt hat (vgl. dazu ihre Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 18 826 Z. 6 ff.). Die aktuellen Verhältnisse der Beschuldigten sind mithin neutral zu bewerten. Es bleibt bei einer Straferhöhung für die Täterkomponenten von 9 Monaten Freiheitsstrafe.