Die Unterlagen zu den Geschädigten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt, eine spezielle Kooperation der Beschuldigten liegt nicht vor. Die Beschuldigte bestreitet zudem noch heute, die ihr vorgeworfenen Delikte begangen zu haben, weshalb nicht von einem Geständnis ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass sie zugibt, die Gelder erhalten zu haben, führt jedenfalls nicht zu einer Strafreduktion, zumal ihr angesichts der vorhandenen Unterlagen nur wenig Spielraum bliebt, das Gegenteil zu behaupten. Auch die Kammer kann bei der Beschuldigten zudem keine echte Reue hinsichtlich der Geschädigten ausmachen.