Diese Ausführungen sind allesamt korrekt. Soweit die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ausführte, die Beschuldigte habe mit ihren Unterlagen die Strafverfolgungsbehörden gut dokumentiert, sie habe sämtliche Sachverhalte vollumfänglich anerkannt und sei damit vollumfänglich geständig, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Unterlagen zu den Geschädigten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmt, eine spezielle Kooperation der Beschuldigten liegt nicht vor.