127 nicht gesprochen werden. Die Beschuldigte hat sich seit ihrer Entlassung aus der Sicherheitshaft vor sechs Jahren wohl verhalten. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist somit insgesamt neutral zu werten. Zu den Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters ist zu sagen, dass die Beschuldigte zum Urteilszeitpunkt 58 Jahre alt war. Es liegen jedoch keine Gründe vor, welche sie als besonders strafempfindlich oder strafunempfindlich erscheinen lassen würde. Dieser Punkt ist folglich neutral zu werten.»