Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzustellen, dass sich die Beschuldigte gegenüber der Kantonspolizei eher renitent verhielt, von kooperativem Verhalten oder gar einem Geständnis kann nicht gesprochen werden. Gegenüber dem Staatsanwalt und dem Gericht war sie dann zu Aussagen bereit, gab aber dennoch nur zu, was nicht zu bestreiten war. Von einem Geständnis oder von echter Einsicht und Reue, was strafmildernd berücksichtigt werden könnte, kann