sowie die Geschädigten CH.________ und CI.________. Ein derartiges Verhalten ist nicht alltäglich und zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit. Diese mehrfache Delinquenz trotz laufenden Verfahren, erstinstanzlicher Verurteilung und ausgestandener Untersuchungshaft ist deutlich straferhöhend zu gewichten. Die Kammer erachtet hierfür eine Straferhöhung im Umfang von 9 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Weiter führte das WSG zu den aktuellen Verhältnissen der Beschuldigten aus was folgt (pag. 18 546): 5.2 Aktuelle Verhältnisse