sogar nur 11 Tage nach der Urteilseröffnung. Im Verfahren II wurde die Strafverfolgung gegen die Beschuldigte am 16. Mai 2008 eröffnet (SK 10 63 pag. 1), die Beschuldigte befand sich zudem vom 25. November bis am 22. Dezember 2008 ein erstes Mal in Untersuchungshaft (SK 10 63, pag. 4 und 91). Das heisst, dass sämtliche Sachverhalte, die sich nach dem 22. Dezember 2008 ereignet haben, während zweier laufender Verfahren, nach einer erstinstanzlichen Verurteilung sowie nach Verbüssung einer einmonatigen Untersuchungshaft stattgefunden haben. Es betrifft dies immerhin die Geschädigte C.________ sowie die Geschädigten CH.___