Diesen zutreffenden Ausführungen zum Vorleben der Beschuldigten schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Jedoch ist das Delinquieren während hängigem Verfahren und sogar noch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft stärker zu berücksichtigen. So geht aus den Geschehnissen eindrücklich hervor, wie unbelehrbar die Beschuldigte war bzw. wie wenig sie sich von den gegen sie erhobenen