Auch die Vorstrafe ist nicht negativ zu gewichten, da das Gericht eine Zusatzstrafe dazu ausfällen muss und die Beschuldigte alle Delikte vor der Rechtskraft des Urteils im Verfahren I beging. Hingegen ist das Delinquieren während hängigem Verfahren und sogar nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft klar zu ihren Ungunsten zu werten. Unter diesem Titel ist die Strafe um weitere 5 Monate zu erhöhen.