Auf die Erkenntnisse aus den Akten, was ihren beruflichen Werdegang und ihre Vorstrafen angeht, wurde ausführlich eingegangen (Ziff. II.B.1.2.2; S. 34), darauf sei verwiesen. Zusammenfassend kann man festhalten, dass A.________ eine ganz normale Kindheit und Jugend hatte und eine gute Ausbildung geniessen konnte. Bis sie das Projekt Matte Y.________ startete, verlief ihr Leben in absolut geordneten Bahnen. Für die Strafzumessung bedeutet das, dass ihr keine Strafmilderung unter dem Titel „schwieriges Vorleben“ gewährt werden kann.