Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Sowohl das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als auch die Verwerflichkeit des Handelns wiegen verhältnismässig schwer. Die Beschuldigte legte eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag; so verfrachtete sie die Geschädigte L.________ – nachdem zwei CJ.________ (Bank)-Mitarbeiter die Überweisung des Geldes aufgrund ihres persönlichen Eindrucks verweigerten – zur Bank und liess sie dort einen Zahlungsauftrag unterzeichnen. Ein solches Vorgehen ist skrupellos.