(sel.) Das WSG hielt zur Strafzumessung im Fall der Veruntreuung zum Nachteil von L.________ Folgendes fest (pag. 18 544 f.): «Als nächstes ist die Veruntreuung zum Nachteil von Frau L.________ im Deliktsbetrag von CHF 253‘000.00 zu asperieren. Das Ausmass des Taterfolgs ist für eine einzelne Veruntreuung sehr gross. Die Beschuldigte nutzte das blinde Vertrauen einer alten Dame, die den Überblick über ihre Finanzen verloren hatte, schamlos aus.