_ ist bereits rechtskräftig. Grundlage für die Strafzumessung bildet mithin folgender Sachverhalt: Die Beschuldigte hob insgesamt CHF 35‘000.00 vom Mietzinskonto von U.________ in bar ab und verwendete sie unrechtmässig für eigene Zwecke. Auch hier bezahlte sie das Geld zurück, sodass U.________ kein Schaden entstand. Die Kammer erachtet für diesen Vorfall eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um 1 Monat zu erhöhen. 16.3 Veruntreuung zum Nachteil von L.________ (sel.)