124 16.2.3 Qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von T.________ Auch die Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung zum Nachteil von T.________ ist bereits rechtskräftig. Fest steht, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 11. April 2005 bis 6. Januar 2006 in mehreren Tranchen gesamthaft CHF 40'500.00 vom Mietzinskonto von T.________ bezog und dieses Geld für eigene Zwecke verwendete.