Insgesamt veruntreute die Beschuldigte damit CHF 72‘000.00. Die Beschuldigte verwendete das Mietzinskonto als eine Art «Notnagel», wenn sie dringend Geld brauchte. Zwar handelt es sich um einen nicht unerheblichen Deliktsbetrag. Allerdings ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte sämtliche Geldbeträge wieder zurückbezahlte und N.________ damit kein Schaden entstand. Insgesamt erachtet die Kammer für diese Tathandlung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen.