_ wurde von der Beschuldigten nicht angefochten und war deshalb nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens. Damit steht fest, dass die Beschuldigte am 14. Oktober 2004 in zwei Tranchen CHF 22'000.00 vom Mietzinskonto von N.________ bezog, ohne dafür eine Einwilligung gehabt zu haben. Weitere Bezüge erfolgten am 18. Oktober 2004 über CHF 12'000.00, am 20. November 2004 über CHF 16'000.00, am 25. November 2004 über CHF 12'000.00 und am 12. Februar 2005 über CHF 10'000.00. Insgesamt veruntreute die Beschuldigte damit CHF 72‘000.00.