Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsfaktors von einem Drittel ist die Einsatzstrafe für die qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil der Geschädigten H.________ und J.________ um 8 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 16.2.2 Qualifizierte Veruntreuung zum Nachteil von N.________ Die Verurteilung wegen qualifizierter Veruntreuung zum Nachteil von N.________ wurde von der Beschuldigten nicht angefochten und war deshalb nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens.