Ergänzend ist auch hier festzuhalten, dass insbesondere keine verminderte Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vorlag (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. V.15.2 hiervor). Zusammenfassend ist gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem nicht unerheblichen Verschulden der Beschuldigten auszugehen, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen Strafrahmen der qualifizierten Veruntreuung insgesamt als noch gerade leicht bezeichnet werden kann. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.