Hinsichtlich der Motivation kann die Angeschuldigte keine mindernden Überlegungen mit Blick auf das Bauprojekt in Y.________ geltend machen. In 2007 war das Projekt definitiv abgeschrieben und es kann hier nicht einmal als Traum strafmildernd herhalten. Ausser einer gezielten Geldbeschaffung für eigene Zwecke bleibt die Motivation weitgehend unklar. Dies wirkt sich ebenfalls neutral aus. Die Vermeidbarkeit der Gefährdung bzw. der Verletzung des Rechtsgutes Unter diesem Titel ergeben sich keine besonderen strafzumessungswirksamen Umstände. Insofern wirkt sich diese Komponente neutral aus.»