Diese Ausführungen sind korrekt. Ins Gewicht fällt insbesondere der für eine einmalige Tatbegehung hohe Deliktsbetrag von rund CHF 400‘000.00. Weiter ist das Handeln der Beschuldigten als verwerflich zu bezeichnen, es kann hierfür auf das zum gewerbsmässigen Betrug Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. V.15.1 hiervor). Die Beschuldigte nutzte gezielt den Ausnahmezustand der Geschädigten H.________ aus, welche froh war, dass sich jemand während der Krankheit ihrer Schwester um die Geldangelegenheiten kümmerte. H.________ vertraute der Beschuldigten aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung.