Die beiden Geschädigten befanden sich in einer besonders drückenden Situation und litten somit unter einer besonderen, zusätzlichen Schwäche. Hinzu kommen die Täuschungselemente: Vorspiegeln eines undurchsichtigen Vorteils i.S. Erbschaftssteuer, absurdes und perfides Vorgehen, indem sie unmittelbar nach Erhalt des Auftrags CHF 370'000.- bar bezog, ohne es auf ein Konto zu legen, um die Spuren der Verwendung möglichst zu verwischen. Ein solches Vorgehen wirkt sich erhöhend im Umfang von 30%.