Betreffend Begehung ist in Bezug auf die Veruntreuung festzustellen, dass die Angeschuldigte sich in erster Linie den Umstand zunutze machte, dass I.________ im Krankhaus lag und H.________ damit beschäftigt war, ihre Schwester zu pflegen (vgl. hierzu die Liste mit den durch die Angeschuldigte ausgeführten Arbeiten: vorwiegend Gesundheitskosten). Die beiden Geschädigten befanden sich in einer besonders drückenden Situation und litten somit unter einer besonderen, zusätzlichen Schwäche.