Tangiertes Rechtsgut bei der Veruntreuung ist das Vermögen der Geschädigten. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt ist hier von einer vierfach so hohen Deliktssumme, nämlich von ca. CHF 400'000.--, auszugehen, was mittelmässig erhöhend ins Gewicht fällt. Insgesamt rechtfertigt sich die Erhöhung der Referenzstrafe in mittelmässigen Umfang, konkret in der Grössenordnung von 30%. Zur Verwerflichkeit des Handelns