Betrug zum Nachteil von G.________ Bezüglich dem Betrug zum Nachteil von G.________ ist festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit CHF 100‘000.00 für einen einzelnen Vorfall relativ gross erscheint. Im Übrigen kann auch hier auf das bisher Gesagte zu den gewerbsmässigen Betrügen verwiesen werden. Zwar wurde der Vorfall zum Nachteil der Geschädigte G.________ im Verfahren II behandelt, jedoch fällt der Tatzeitpunkt in den Tatzeitraum der gewerbsmässigen Betrüge aus dem Verfahren III. Dementsprechend war auch das Vorgehen der Beschuldigten identisch: Bei der Geschädigten G.______