Die Beschuldigte verstrickte sich immer mehr in einem «Schneeballsystem», wobei sie neue Darlehen unter anderem aufnahm, um alte zurückzubezahlen. Auch wenn sich die Beschuldigte dabei stets von neuem dazu entschied, ein weiteres Darlehen aufzunehmen, so liegt ihrem Handeln dennoch ein prinzipieller Tatentschluss zu Grunde. Aus diesem Grunde erachtet die Kammer vorliegend einen Asperationsfaktor von einem Drittel als angemessen. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Einsatzstrafe für den Betrug zum Nachteil der Geschädigten P.________ und O.________ um 4 Monate zu erhöhen. 16.1.2 Betrug zum Nachteil von G._