Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Insbesondere hervorzuheben ist das hohe Alter der Geschädigten P.________ und O.________ von über 90 Jahren und der Umstand, dass die Beschuldigte einmal mehr das langjährige Vertrauensverhältnis ausnützte. Für diesen Betrug für sich genommen wäre eine Strafe von rund einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen. Für die Bestimmung des Asperationsfaktors ist der sehr enge Zusammenhang aller im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte zu berücksichtigen.