121 «Auch wenn der Betrug zum Nachteil des Ehepaars P.________ und O.________ einen tieferen Deliktsbetrag aufweist als die Veruntreuungen, asperiert das Gericht diesen zuerst, da er eng verwandt ist mit dem gerade behandelten gewerbsmässigen Betrug. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit CHF 125‘000.00 für einen einzelnen Betrug gross.