19 aStGB zu berücksichtigen ist. Damit erweisen sich die subjektiven Tatkomponenten als neutral. 15.3 Fazit Tatkomponenten Einsatzstrafe Gestützt auf die Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 66 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.