Im Vordergrund steht dabei die Frage nach einer allfälligen Spielsucht. Dabei verneinte die Kammer bereits gestützt auf die vorhandenen Unterlagen, insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten des FPD sowie die oberinstanzlich eingereichte «psychologische Beurteilung» des behandelnden Psychologen der Beschuldigten das Vorliegen einer die Schuldfähigkeit beeinflussenden Spielsucht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. III.8.3 hiervor). Mit anderen Worten kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte voll schuldfähig ist, weshalb auch keine Strafmilderung im Sinne von Art. 19 aStGB zu berücksichtigen ist.