15.2 Subjektive Tatkomponenten Wie bereits das WSG zutreffend ausführte, ist unter dem Stichwort Willensrichtung und Beweggründe festzuhalten, dass die Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte, was jedoch deliktsimmanent und daher neutral zu werten ist. Unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit ist zu prüfen, ob die Beschuldigte zur Zeit der Tatbegehung vermindert schuldfähig war. Im Vordergrund steht dabei die Frage nach einer allfälligen Spielsucht.