b der Weisung). Gestützt auf die objektiven Tatkomponenten ist von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen, welches im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick auf den grossen Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs insgesamt als im oberen mittleren Bereich zu bezeichnen ist. Anknüpfend an den Deliktsbetrag von rund CHF 2,7 Millionen, der grossen Anzahl Geschädigter sowie dem verwerflichen Vorgehen der Beschuldigten geht die Kammer von 66 Monaten Freiheitsstrafe aus. 15.2 Subjektive Tatkomponenten