120 kation eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren als angemessen erachtet. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft sieht für Vermögensdelikte mit einem Deliktsbetrag von mindestens CHF 300‘000.00 die Anklageerhebung an ein Kollegialgericht mit zwei Laienrichtern vor, was eine zu beantragende Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren nahe legt (Ziff. 3.1 lit. b i.V.m. 3.2 lit. b der Weisung).