15. Strafzumessung für die Einsatzstrafe (gewerbsmässiger Betrug) 15.1 Objektive Tatkomponenten 15.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Das WSG hielt zur objektiven Tatkomponente des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs Folgendes fest (pag. 18 543): «Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist zunächst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs zu bestimmen. Mit einem Deliktsbetrag von über CHF 2,75 Millionen und 31 verschiedenen Geschädigten ist dieses offensichtlich sehr gross, auch wenn sich der effektive Schaden als geringer erweist. Nicht nur die „nackten Zahlen“, sondern insbesondere die Auswahl der Opfer machen betroffen.