In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Umfang die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Ausgehend vom Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs liegt der Strafrahmen vorliegend zwischen einer Geldstrafe von 91 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Es ist kein Grund ersichtlich, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.