Dabei ist wie folgt vorzugehen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013): Es ist zunächst der Strafrahmen der schwersten Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Hierfür sind alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Umfang die Einsatzstrafe zu erhöhen ist.